DATEV: Okt 2022, Arbeitsrecht

Nachweislich unterdurchschnittliche Leistung über längeren Zeitraum kann Kündigung recht­fertigen

Im konkreten Fall ging es um die Kündigung eines Kommissionierers in einem Großhandelslager im Be­reich der Lebensmittellogistik. In der Betriebsvereinba­rung des Arbeitgebers war für Kommissionierer eine Basisleistung festgelegt, die der Normalleistung ent­spricht und mit dem Grundlohn vergütet wird. Seit einem Wechsel in den Bereich Trockensortiment er­reichte der Arbeitnehmer in keinem Monat die Basis­leistung von 100 %. Nach zwei Abmahnungen kün­digte ihm der Arbeitgeber ordentlich. Der Arbeit­geber legte vor Gericht die unterdurchschnittliche Leistung des Mitarbeiters dar, indem er Aufzeichnun­gen aus dem Warenwirtschaftssystem vorlegte. Diese dokumentierten die Kommissionierleistung des Ar­beitnehmers im Vergleich zur Leistung von rund 150 anderen Kommissionierern.

Das Landesarbeitsgericht Köln hielt die Kündigung für wirksam. Der Arbeitgeber könne durch die Aufzeich­nungen darlegen, dass der Kläger die Durchschnitts­leistung vergleichbarer Arbeitnehmer über einen län­geren Zeitraum um deutlich mehr als ein Drittel un­terschritten hatte. Es sei Sache des Arbeitnehmers, das Zahlenwerk und seine Aussagefähigkeit im Einzel­nen zu bestreiten oder darzulegen, warum er mit sei­ner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung den­noch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpfe. Die pauschale Angabe des Arbeitnehmers, er sei sys­tematisch benachteiligt worden, überzeugte das Ge­richt hingegen nicht.