DATEV: Sep 2022, Einkommensteuer

Verluste aus sog. Unlimited Turbo Bull­Zertifikaten voll abziehbar

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock­out­Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull­Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Ab­zugsverbot für Termingeschäfte unterfällt. Verluste aus Termingeschäften unterliegen grundsätzlich ei­nem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d. h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben sol­chen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Kör­perschaft- oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders ris­kante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzuse­hen.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte von einer Bank ausge­gebene Unlimited Turbo Bull­Zertifikate erworben. Als sog. Knock­out­Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitalein­satz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Er­reichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jewei­ligen Indexstandes fiel der Wert der von der Klägerin erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erhebli­chen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Aus­gleichs- und Abzugsverbot unterliegen.

Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Klägerin Recht. Bei Knock­out­Produkten in Form von Zertifikaten handele es sich aber um gewöhnliche Schuldver­schreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen worden seien; an dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfül­lungszeitpunkts habe es gefehlt.