DATEV: Steuern – Recht – Wirtschaft

Monatsinformation September 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Das Finanzgericht Thüringen hat entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird.

In einem weiteren Urteil hat das Finanzgericht Thüringen entschieden, dassder Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungskon­form ist. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrenntle­benden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Auf­wendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Inanspruchnahme des Sonderaus­gabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge im Wahlrecht des Steuer­pflichtigen steht. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der „Anlage AV“ zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hatte zudem bzgl. des Vorsteuerabzugs aus der Errich­tung einer Photovoltaikanlage über die Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen zu entscheiden.

Und weiter entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Erbe nicht die Erbschaft­steuerbefreiung für ein Familienheim verliert, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumut­bar ist.

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