DATEV: Sep 2022, Einkommensteuer

E­Ladesäulen steuermindernd geltend machen

Vermieter, die ihre Immobilie mit einer oder mehreren Ladestationen ausstatten, können die dafür angefalle­nen Kosten steuermindernd geltend machen. Steuer­rechtlich werden nachgerüstete E­Ladesäulen als ei­genständige Wirtschaftsgüter betrachtet.

Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule können Vermieter über die betriebsgewöhnliche Nutzungs­dauer abschreiben. Dabei besteht ein gewisser Spiel­raum. Die Finanzverwaltung setzt bei „intelligenten Wandladestationen“ (sog. Wallboxen oder Wall Connectoren) eine betriebsgewöhnliche Nutzungs­dauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeit­raum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten, aber auch die eventuell not­wendige Genehmigung durch den Netzbetreiber, komplett abschreiben.

Es profitieren aber nicht nur Vermieter. Auch Steuer­pflichtige, die an oder in der privaten Immobilie eine Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die dafür anfal­lenden Kosten steuerlich geltend machen. Für die Installationskosten (ausschließlich Arbeitskosten) und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme, maximal aber 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden.