DATEV: Sep 2022, Einkommensteuer

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechsel­modell von beiden Eltern betreut wird. So entschied das Finanzgericht Thüringen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende könne nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten auf­geteilt werden. Wenn die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander treffen, stehe er demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt werde.

Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende lediglich zu einem Elternteil und die Unzulässigkeit einer Aufteilung verstoßen auch im Falle des Wechselmodells (bei annähernd gleichwerti­ger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushal­te) nicht gegen das Gleichheitsgebot.