DATEV: Okt 2022, Erbschaftsteuer

Durch Freibeträge kann Erbschaftsteuerpflicht entfallen

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben. Kinder können von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Bis zu 200.000 Euro können Enkelinnen und Enkel abgabefrei von ihren Großeltern erben und bis zu 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten.

Neben den persönlichen Freibeträgen steht den Kin­dern und Stiefkindern sowie Ehe- oder Lebenspart­nern des Erblassers oder der Erblasserin in vielen Fäl­len noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Dieser beträgt 256.000 Euro für Ehe- oder Lebens­partner eines Erblassers. Kinder des Erblassers können, abhängig von ihrem Alter, einen Versorgungsfreibe­trag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen. Für Kinder und Stiefkinder bis zum Alter von fünf Jahren liegt der besondere Versorgungsfreibetrag bei 52.000 Euro, zwischen fünf und zehn Jahren bei 41.000 Euro, zwischen zehn und 15 Jahren bei 30.700 Euro, zwischen 15 und 20 Jahren bei 20.500 Euro und zwischen 20 und dem vollendeten 27. Lebensjahr bei 10.300 Euro.

Neben den steuerlichen Freibeträgen und den beson­deren Versorgungsfreibeträgen werden unter be­stimmten Voraussetzungen weitere Freibeträge ge­währt, die die Erbschaftsteuerlast mindern. Für Haus­rat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke erhält ein Erbe oder eine Erbin der Steuerklasse I einen Frei­betrag von 41.000 Euro. Für Gegenstände, die nicht zum Hausrat zählen, wie z. B. bestimmter Schmuck oder Kunstgegenstände, gibt es einen weiteren Frei­betrag von 12.000 Euro. Erben in den Steuerklassen II oder III bekommen für Hausrat und Gegenstände insgesamt einen Freibetrag von 12.000 Euro.

Ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro wird ge­währt, wenn ein Kind (Erbe) den Elternteil (Erblasser) bis zu dessen Tod unentgeltlich oder gegen ein unzu­reichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt ge­währt hat.