DATEV: Sep 2022, Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Gebäude

Der Bundesfinanzhof hat zum Vorsteuerabzug für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch ge­nutzten Gebäude entschieden, ob die Kennzeichnung eines Raumes in einer Bauzeichnung mit dem Wort 'Arbeiten' ein ausreichendes Indiz für die Zuord­nungsentscheidung zum Unternehmen ist und ob die Zuordnungsentscheidung dem zuständigen Finanz­amt bis zur gesetzlichen Abgabefrist der betreffenden Steuererklärung mitgeteilt werden muss.

Für eine Zuordnung zum Unternehmen könne bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeits­zimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann spre­chen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunk­te untermauert werde. So sei es z. B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büro­raum benötige, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet habe, und er beab­sichtige, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäu­de so beizubehalten.

Für die Dokumentation der Zuordnung sei keine frist­gebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforder­lich. Wenn innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorlägen, könnten diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mit­geteilt werden.