DATEV: Okt 2022, Einkommensteuer

Überentnahmen bei sinngemäßer Anwendung der Regelungen auf Einnahmen­Überschuss­Rechner?

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung ge­nommen, ob Überentnahmen bei der Einnahmen­Überschuss­Rechnung bereits dann vorliegen, wenn die Entnahmen im Wirtschaftsjahr den Gewinn und die Einlagen übersteigen.

Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG peri­odenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorlie­gen. Überentnahmen könnten auch in Gewinnermitt­lungszeiträumen gegeben sein, in denen die Entnah­men geringer als die Summe aus dem Gewinn und den Einlagen des Gewinnermittlungszeitraums seien.

Überentnahmen seien bei Einnahmen­Überschuss­Rechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negati­ven Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziel­len Grundsätzen vereinfacht ermittelt werde.