DATEV: Okt 2022, Einkommensteuer

Bei Einnahmen­Überschuss­Rechnung Umsatz­steuer als Betriebseinnahme

Der Kläger wendete sich gegen die Erfassung von Umsatzsteuer als Betriebseinnahme sowie die Nicht­berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskos­ten bei der Einkommensteuer sowie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Er war im Streitjahr 2018 als Selbstständiger tätig. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen­Überschuss­Rechnung.

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen­Überschuss­Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufen­den Posten i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebsein­nahmen und Betriebsausgaben sind.

Auch die Festsetzung des Verspätungszuschlags sei rechtmäßig. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärun­gen habe am 31. Juli 2019 geendet. Die Erklärung sei jedoch erst am 1. September 2020 eingegangen. Eine rückwirkende Verlängerung komme nicht in Betracht. Schreiben vom 3. Februar 2021 seien beim Beklagten nicht eingegangen. Zudem sei es erst nach Festset­zung eines Zwangsgeldes zur Übersendung der gefor­derten Unterlagen gekommen.