DATEV: Sep 2020, Gewerbesteuer

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommens­teuer

Die auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach der Tabelle wird dann verringert, wenn darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthalten sind und hierauf Gewerbe­steuer zu entrichten ist. Die geschuldete Gewerbesteuer wird aber nicht voll angerechnet, sondern nur begrenzt durch zwei Schranken.

1.tGrenze: Der Anrechnungsbetrag kann höchstens das 3,8­fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbe­trags ausmachen. Außerdem gilt hier die tatsächlich festgesetzte Gewerbesteuer als weiterer Höchstwert.

2.tGrenze: Von der Summe aller positiven Einkünfte ist der darin enthaltene Anteil an den Einkünften aus Ge­werbebetrieb zu ermitteln. Dieser Anteil, bezogen auf die tarifliche Einkommensteuer, kann höchstens ge­kürzt werden.

Bei dem Mitunternehmer einer gewerblichen Personen­gesellschaft wird der Höchstbetrag aus seinem Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft errechnet. Maßstab für den Anteil ist die Beteiligung der Gesellschaf­ter am Gewinn ohne Vorweggewinne, Tätigkeitsvergütun­gen, Zinsen an Gesellschafter und Ergebnisse aus einem Sonderbetriebsvermögen. Dies wirkt sich insbesondere für den geschäftsführenden Gesellschafter mit entspre­chender Vergütung negativ aus.

Beteiligt an der Aufteilung sind nur Gesellschafter, die am Ende des Kalenderjahres noch Mitglieder der Gesellschaft sind. Im Laufe des Jahres ausgeschiedene Gesellschafter erhalten damit keinen Anrechnungsbetrag. Ein neu eintre­tender Gesellschafter ist dagegen mit seiner Quote am Restgewinn am Gewerbesteuermessbetrag beteiligt, un­abhängig davon, wann er in die Gesellschaft eingetreten ist.

HinweisIm Zuge der gesetzlich eingeführten Vergünstigungen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona­Pandemie ist der Anrechnungsfaktor ab 2020 auf 4,0 erhöht worden.