DATEV: Dez 2019, Einkommensteuer

Verpflichtung zur gemeinsamen Steuerveranla­gung nach Ehescheidung

Die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus § 1353 BGB gilt auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus.

Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveran­lagung besteht in den Fällen nicht, in denen dem An­spruchsgegner Nachteile durch die gemeinsame Ver­anlagung entstehen können; das kann insbesondere bei getrennt lebenden Ehegatten für Zeiträume vor der Trennung der Fall sein. Der die Zustimmung be­gehrende Ehegatte kann in solchen Fällen die Zu­stimmung gleichwohl erlangen, wenn er sich seiner­seits verpflichtet, dem anderen Ehegatten durch die Zusammenveranlagung entstehende Nachteile auszu­gleichen, ihn mithin so zu stellen, wie er bei getrennter Veranlagung stünde. Darauf wies das Oberlandesge­richt Hamburg hin.