DATEV: Jan 2024, Verfahrensrecht

Finanzamt darf Kontoauszüge für Steuerprüfung auswerten

Die Abgabenordnung (AO) erlaubt die Auswertung personenbezogener Daten. D. h., das Finanzamt darf für sämtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten. Der Bundes­finanzhof entschied, dass die Erlaubnisnorm der Ab­gabenordnung DSGVO- und grundrechtskonform ist.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt seine Konto­auszüge (von seinem Geschäftskonto) für eine Au­ßenprüfung verarbeitet. Auf die Anordnung, diese heraus­zugeben, hatte er zunächst nicht reagiert. Doch letztlich hatte das Finanzamt die Unterlagen von der Bank des Klägers erhalten. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass das Finanzamt kein Recht hatte, seine persönlichen Daten weiter zu speichern oder auszuwerten.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die DSGVO beschränkt zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch das Finanzamt darf basierend auf § 29b AO diese Daten für sämtliche das Steuerverfahrens­recht betreffende Maßnahmen verarbeiten. Den Be­griff „sämtliche“ hob der Bundesfinanzhof im Text da­bei gesondert hervor. Die Erlaubnisnorm aus dem Steuerrecht ist DSGVO- und grundrechtskonform.

Klagen vor den Finanzgerichten gegen Einspruchsentscheidungen

Wenn ein Steuerbürger mit einer Entscheidung des Finanzamtes über seinen Einspruch nicht einverstan­den ist, steht ihm der Weg zu einem der Finanzgerich­te im jeweiligen Bundesland zu, in dem das Finanzamt ansässig ist. Gegen die Entscheidungen der Finanzäm­ter können die Gerichte aber i. d. R. erst angerufen werden, wenn vorher ein Einspruch beim Finanzamt keinen Erfolg hatte. Hiervor gibt es zwei Ausnahmen: Wenn das Finanzamt mit der direkten Klage einver­standen ist oder wenn das Finanzamt nicht innerhalb angemessener Zeit (i. d. R. sechs Monate) über den Einspruch entschieden hat. Aus der Rechtsbehelfs­belehrung in der Einspruchsentscheidung geht auch das zuständige Finanzgericht hervor.

Wie beim Einspruch beträgt die Frist zur Klageerhe­bung einen Monat nach Zustellung der Einspruchs­entscheidung. Für die Klage braucht man grundsätz­lich keinen Anwalt oder sonstigen Vertreter der steu­erberatenden Berufe; wegen der bei diesem Verfahren einzuhaltenden Förmlichkeiten und des schwierigen Rechtsgebiets ist aber die Vertretung durch eine fach­kundige Person dringend zu empfehlen.

Nicht für alle Steuerarten ist das Finanzgericht zu­ständig. So z. B. nicht für die Gemeindesteuern, wie die Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnung­steuer und in Teilbereichen nicht für die Gewerbe­steuer und Grundsteuer. Für diese Fälle sind die Ver­waltungsgerichte die richtige Instanz. Auch über Steuerstraftaten, wie die Steuerhinterziehung, ent­scheidet nicht das Finanzgericht, sondern ein Amts- oder Landgericht bzw. Oberlandesgericht.

Nach Einreichung der Klageschrift und der i. d. R. fol­genden Entgegnung durch das Finanzamt sowie evtl. weiterer schriftlicher Aussagen zum Rechtsfall, findet eine öffentliche Verhandlung vor dem Gericht statt. Diese kann unterbleiben, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamt­lichen Laienrichtern (auch Schöffen genannt). Sämt­

liche Richter haben das gleiche Stimmrecht bei einer Abstimmung über die Entscheidung. Auf Antrag der Klägerin/des Klägers kann das Gericht die Öffentlich­keit ausschließen, dies soll der Wahrung des Steuer­geheimnisses dienen. Das Gericht kann Zeugen ver­nehmen, Belege und Unterlagen anfordern, ggf. Sach­verständige beauftragen und auch weitere Personen zum Prozess beiladen. Letzteres erfolgt dann, wenn z. B. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Kla­ge erhebt, von einer Entscheidung aber auch andere Mitgesellschafter betroffen würden.