DATEV: Jan 2024, Durch Wachstumschancengesetz geplante Ände

Obligatorische Verwendung der E­Rechnung

Ab 2025 soll es verpflichtend sein, eine elektroni­sche Rechnung (E­Rechnung) auszustellen. Dies dient als Vorbereitung für die zukünftige Verpflich­tung zur transaktionsbezogenen Meldung von Um­sätzen im B2B­Bereich (Business to Business) an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Ver­waltung (Meldesystem). Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturier­ten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier über­mittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sons­tige Rechnung“ zusammengefasst werden.

Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sind von der Regelung ausgenommen.

Hinweis

Die notwendigen Umstellungen in der Rechnungs­stellung sowie der Debitoren- und Kreditoren­Buchhaltung sollten frühzeitig (2024) vorgenommen werden. Zwar ist für das Jahr 2025 eine Übergangs­regelung dahingehend, dass mit Zustimmung des Empfängers auch noch Papier­Rechnungen oder andere elektronische Formate möglich sind, geplant. Notwendige Umstellungsarbeiten und Schulungen sollten jedoch nicht unterschätzt werden.