DATEV: Dez 2023, Sonstiges

Steuergeheimnis: Dritten dürfen aus Steuerstraf­verfahren bekanntgewordene personenbezoge­ne Daten nicht offenbart werden

Das Landgericht Nürnberg­Fürth hielt es für recht­mäßig, dass mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis Durchsuchungsbeschlüsse unter Darlegung des Tat­vorwurfs knapper oder gar nicht begründet werden müssen. Das erscheine unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzmöglichkeiten des Dritten auch deshalb als gangbar, weil der am Steuerstrafverfahren nicht beteiligte Dritte regelmäßig ohnehin nicht in der Lage sei, der Begründung des Tatverdachts gegen den Be­schuldigten entgegenzutreten. Nach dem Steuerge­heimnis dürften personenbezogene Daten eines ande­ren, die im Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren bekanntgeworden seien, Dritten gegenüber nicht un­befugt offenbart werden.