DATEV: Nov 2023, Gesetzgebung

Der Bundesrat entscheidet am 20.10.2023 darüber, welchen Empfehlungen er folgt.

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungs­rechengrößen 2024

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 die Verord­nung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Bevor diese im Bundesgesetzblatt ver­kündet wird, muss der Bundesrat ihr noch zustimmen.

Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversi­cherung hat die Bezugsgröße - unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungs­grundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetz­lichen Krankenversicherung oder für die Beitrags­berechnung von versicherungspflichtigen Selbststän­digen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 Eu­ro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat); die Bezugs­größe (Ost) auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemei­nen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat) und die Bei­tragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 Eu­ro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgren­ze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahres­arbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich (2023: 4.987,50 Euro).