DATEV: Aug 2023, Für Einkommensteuerpflichtige

Erhaltene Corona­Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung

Ein Einzelunternehmer führte einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Ihm wur­den 2020 auf Grund der pandemiebedingten Ein­schränkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro und die „No­vember­/Dezemberhilfe“ von 42.448 Euro gewährt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona­Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Der Einzel­unternehmer machte u. a. geltend, die Corona­Hilfen seien ermäßigt zu besteuern. Sie seien Entschädigun­gen als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein­nahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs.

Der Finanzgericht Münster wies die Klage ab, da es nach seiner Auffassung dabei nicht auf die Frage an­kam, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für ent­gangene oder entgehende Einnahmen oder eine Ent­schädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung ei­ner

Tätigkeit darstellen. Es handelte sich nicht um außer­ordentliche Einkünfte. Der Kläger hat im Streitjahr nur Corona­Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hatten. Weder sollten sich die Corona­Hilfen auf weitere Veranlagungszeit­räume erstrecken noch sind sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind, und in diesem Veranla­gungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetrof­fen.

Hinweis

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Grundsätze zu dem Tatbestandsmerkmal der Zusammenballung durch die Rechtsprechung geklärt sind.