DATEV: Jul 2023, Sonstiges

Anzeigen über die Erwerbstätigkeit - Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertrag­steuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine

Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzu­wendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik­anlagen eingeführt.

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnah­men aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steu­erfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines ge­werblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Er­fassung verpflichtet.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwal­tungsökonomie wird nicht beanstandet, wenn Betrei­ber von Photovoltaikanlagen, die

tGewerbetreibende sind, bei Eröffnung eines Be­triebs, der sich auf das Betreiben von begünstig­ten Photovoltaikanlagen beschränkt, und

tin umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung be­schränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Frage­bogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermitt­lung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.