DATEV: Jun 2023, Gewerbesteuer

Angemietete Räumlichkeiten als fiktives Anlage­vermögen - Nur „Produkt” des Gewerbes ent­scheidend für Abgrenzung

Das Finanzgericht Berlin­Brandenburg nahm Stellung zur hälftigen Hinzurechnung von Entgelten für die Anmietung von Mitarbeiterunterkünften sowie zur Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüt­tung.

Ein Gegenstand kann auch dann dem Anlagevermö­gen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt.

Ausgehend vom Unternehmenszweck kann nur das „Produkt” des Gewerbes entscheidende Abgren­zungsmerkmale für die Entscheidung bieten, ob es sich bei angemieteten Räumlichkeiten um fiktives An­lage- oder Umlaufvermögen handelt. Für die Unter­bringung von Mitarbeitern angemietete Räumlichkei­ten sind fiktives Anlagevermögen, wenn das Vorhan­densein der Räume zwingend erforderlich ist, um überhaupt das Geschäft ausüben zu können.

In diesem Fall wurde noch zu einem weiteren Aspekt entschieden: Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen ist vor allem der Anlass der betreffenden Veranstaltung maßgeblich. Die Aufwendungen einer GmbH für die Ausrichtung einer Feier am Tag eines runden Geburtstags ihres Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers sind eine verdeckte Gewinnaus­schüttung, wenn die Gesellschaft den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltung nicht führen kann.