DATEV: Mai 2023, Körperschaftsteuer

Steuerliches Einlagekonto: Gesellschafter hat kei­ne Anfechtungsbefugnis

Das Körperschaftsteuergesetz schreibt vor, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben ist. Auf dem Konto sind insbesondere die Einlagen zu erfassen, die der Gesellschafter an „seine“ Kapitalgesellschaft geleis­tet hat. Wenn solche Einlagen später an den Gesell­schafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt werden, dann muss der Gesellschafter diese sog. Einlagen­rückgewähr nicht versteuern. Obgleich der Bescheid somit im Wesentlichen Bedeutung für die Besteue­rung des Gesellschafters hat, richtet sich der Bescheid ausschließlich an die Kapitalgesellschaft.

Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adres­saten angefochten werden. Das ist im Fall des Be­scheids nach dem Körperschaftsteuergesetz die Kapi­talgesellschaft und allein sie kann deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht Adressat, sondern als Drit­ter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittanfechtungsrecht) ist auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen besteht keine Rechts­schutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Be­scheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen kann. Zum anderen hat ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Ge­sellschafter angefochten werden kann und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintritt. Die Versagung eines eige­nen Anfechtungsrechts des Gesellschafters ist auch mit der Rechtsschutzgarantie des Grund­gesetzes vereinbar (Art. 19 Abs. 4 GG).