DATEV: Mai 2023, Einkommensteuer

Vermietung und Verpachtung - Zurechnung der Einkünfte bei Quotennießbrauch an einem Ge­sellschaftsanteil

Durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Ge­sellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt der Nießbraucher ‑ an­stelle des Gesellschafters ‑ die auf den Anteil entfal­lenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungs­rechte grundsätzlich in der Lage ist, auch an Grund­lagengeschäften der Gesellschaft mitzuwirken.

Entsprechendes gilt nach einem Urteil des Bundes­finanzhofs beim Quotennießbrauch an einem Gesell­schaftsanteil. Der Quotennießbraucher erzielt nur dann die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die vertraglichen Regelungen über die Bestellung des Quotennieß­brauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Ent­scheidungen ‑ und zwar auch solche, die die Grund­lagen der Gesellschaft betreffen ‑ nicht alleine und/oder gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann.

Hinweis

Laut Bundesfinanzhof sind vertragliche Regelungen wohl schädlich, die jenseits des Anwendungsbe­reichs des § 1071 Abs. 2 BGB dem Gesellschafter das Mitwirken zubilligen, ohne Rücksicht auf den Nießbraucher nehmen zu müssen.