DATEV: Apr 2023, Einkommensteuer

Grundstücksteilung: Besteuerung eines Garten­grundstücksteils als privates Veräußerungs­geschäft

Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei wei­terhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungs­geschäft ausgenommen. So entschied das Nieder­sächsische Finanzgericht.

Die Kläger hatten ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht, indem sie die Teilfläche des von ihnen zuvor erworbenen Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb wieder veräußerten. Dieses Ver­äußerungsgeschäft ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzecken von der Besteuerung ausge­nommen.

Die Rechtsprechung bezieht zwar bei einem zu eige­nen Wohnzwecken genutzten Gebäude den 'dazuge­hörigen Grund und Boden' in die Begünstigung mit ein, da regelmäßig die Veräußerung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsguts auch den anteiligen Grund und Boden umfasst. Die Grenze zieht der Bundesfinanzhof aber unter Berücksichtigung des Normzwecks des Befreiungstatbestandes. So ist in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige das bisher als Garten genutzte Nachbargrundstück veräußert, wäh­rend er auf dem anderen Grundstück wohnen bleibt, der Zweck der Steuerbegünstigung, einen Umzug insbesondere infolge eines Arbeitsplatzwechsels nicht zu erschweren, nicht erfüllt und die Veräußerung steuerbar. Es fehlt insoweit an einem nach den Wer­tungen des Einkommensteuergesetzes gegebenen einheitlichen Nutzungs- und Funktions­zusammenhang zwischen der Wohnung und dem Grund und Boden.

Hinweis

In diesem Zusammenhang ist eine aktuelle Ent­scheidung des Finanzgerichts Münster zu beachten. Das Gericht stellt in diesem Urteil fest, dass ein ge­mischt genutztes Grundstück steuerlich als selbst­ständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist, auch wenn es zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bildet.