DATEV: Apr 2023, Einkommensteuer

Abzug von außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte

Im Einkommensteuerrecht gibt es den Begriff der „au­ßergewöhnlichen Belastung“, für die in den §§ 33, 33a und 33b EStG Regeln zum Abzug von den Einkünften enthalten sind. Es gibt drei unterschiedliche Abzugs­bereiche, die in diesem Zusammenhang in Betracht kommen:

1.tAußergewöhnliche Belastungen, die durch den Unterhalt/die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person entstehen (i. d. R. Kinder oder Eltern)

2.tPauschbeträge für Kosten, die Behinderten und Hinterbliebenen entstehen (§ 33b EStG)

3.tZwangsläufig anfallende größere Aufwendungen beim Steuerpflichtigen bzw. zusammenveranlagten Partner (§ 33 Abs. 1 bis 3 EStG)

Die Voraussetzungen und die Höhe der Abzüge für die Gruppen 1. und 2. ergeben sich durch feste Pauschbeträge und Nachweisvoraussetzungen, daher soll die 3. Gruppe näher betrachtet werden. Hier sind Kosten gemeint, die bei jedem Steuerpflichtigen anfal­len können. Den größten Anteil nehmen wohl krank­heitsbedingte Aufwendungen ein, soweit sie nicht durch die Krankenkassen oder bei Beamten durch die Beihilfe der staatlichen Arbeitgeber getragen werden. Als eine weitere Gruppe von Aufwendungen sind Er­satzbeschaffungen zu nennen, die durch Naturereig­nisse, wie z. B. Brand, Hochwasser, u. a. für notwendige Sachgegenstände erforderlich geworden sind. Diese Gegenstände können sein: Klei­dungsstücke, Hausrat, Einrichtungsgegenstände einer normalen Wohnung.

Die Ersatzanschaffungen müssen der Höhe nach not­wendig und angemessen sein und können für den Steuerpflichtigen, seinen/seine Partner/in und im Haushalt lebende Kinder in Betracht kommen. Hierfür muss der Steuerpflichtige jedoch glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verursacht hat und auch keine Ersatzansprüche bestehen. Wenn übliche Ver­sicherungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen wur­den, liegt keine steuerlich berücksichtigungsfähige Belastung vor. Aber auch die Kosten einer Beisetzung im angemessenen Rahmen für nahe Angehörige, die kein Vermögen hinterlassen haben, fallen unter 3.

Alle Belastungen dieser 3. Gruppe sind je Kalenderjahr zusammenzurechnen. Von dieser Summe wird die „zumutbare Eigenbelastung“ abgezogen. Diese richtet sich nach der Höhe der Einkünfte und der Kinderzahl und beträgt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbe­trags der Einkünfte, also vor Abzug der Sonderausga­ben und sonstiger Freibeträge. Die Steuerrechtspre­chung hat sich über Jahre hinweg mit einer Reihe von Kosten befasst und sie in Bezug auf den Abzug beur­teilt. Beispielhaft seien folgende Fälle genannt:

tbehinderungsbedingte Mehrkosten für den Um­bau oder die Errichtung eines Wohnhauses/einer Wohnung: Abzugsfähig, darunter können auch durch eine Behinderung erforderliche Möbel­anschaffungen oder die Anschaffung behinde­rungsgerechten Geschirrs fallen.

tTreppenlift: Kosten können abzugsfähig sein, wenn die medizinische Notwendigkeit durch den zu­ständigen Amtsarzt bestätigt wird.

tAussteuer für die Tochter: Dafür von den Eltern aufgewandte Kosten anlässlich der Heirat sind re­gelmäßig nicht (mehr) als zwangsläufig anzusehen.

tDiätverpflegung: Keine außergewöhnliche Belas­tung!

tHeilkuraufwendungen: Abzugsfähig, wenn zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweis­lich notwendig und die Kosten nicht von einer Krankenkasse erstattet werden.

tErpressungsgelder: Keine außergewöhnliche Belas­tung, wenn der Erpressungsgrund selbst ohne Zwang geschaffen wurde. Bei Zwangsläufigkeit kann aber Abzug gegeben sein.

tKapitalabfindung von Unterhaltsansprüchen: Ab­zug scheidet in aller Regel aus, weil nicht zwangs­läufig entstanden.