DATEV: Mar 2023, Einkommensteuer

Seit Jahren bestehende ständige Übung, Mitar­beiterboni ohne rechtliche Verpflichtung an die Mitarbeiter auszuzahlen - Rückstellung möglich

Eine künftig entstehende Verbindlichkeit hatte ihre wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit, wenn die Mitarbeiterboni in der Hauptsache die Leis­tungen der Mitarbeiter im abgelaufenen Geschäftsjahr abgelten sollten (hier: Boni als zusätzliches Vergü­tungsinstrument neben dem Festgehalt oder anderen Gehaltsbestandteilen). Daraus folgt ein Veranlas­sungszusammenhang mit der Arbeitsleistung der Mit­arbeiter für das abgelaufene Geschäftsjahr. Dem steht nicht entgegen, dass Mitarbeiterboni zudem dem Zweck dienen, die Mitarbeiter auch für die Zukunft an das Unternehmen zu binden, wenn es sich hierbei lediglich um einen Nebenzweck handelt, welcher den Hauptzweck (Abgeltung der Arbeitsleistung im abge­laufenen Geschäftsjahr) zumindest nicht überlagert. So das Finanzgericht Münster.

Bei der Rückstellungsbildung können wertauffallende Umstände, die spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang aufzustellen gewesen wäre, bekannt wurden, berück­sichtigt werden. Soweit die bei der Festsetzung von Mitarbeiterboni berücksichtigten Kriterien (Wachs­tumsdynamik, Auftragsbestand, Ertragsentwicklung, Finanzlage) auf die Bilanz und den Geschäftsbericht eines Geschäftsjahres fußen, handelt es sich um Um­stände, die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits vorla­gen, aber erst im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung bekannt wurden.