DATEV: Jan 2023, Jahressteuergesetz 2022

Das Jahressteuergesetz 2022 reagiert auf aktuelle Erfordernisse, setzt EU­Vorgaben und die Ergebnisse der Rechtsprechung um, regelt fachliche Fragen und korrigiert redaktionelle Fehler. Mit mehr als 100 Ein­zelregelungen quer durch das Steuer

Anpassung von Pauschalen und Freibeträgen

Vereinfacht werden die Regelungen für ein häus­liches Arbeitszimmer. Aufwendungen dafür sind - soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt - auch dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fäl­len auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein. Damit soll si­chergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice­Pauschale abziehen. Durch die Fortfüh­rung und Verbesserung der Homeoffice­Pauschale können Steuerpflichtige dauerhaft für jeden Kalender­tag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen - ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind künf­tig 210 Homeoffice­Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Der Arbeitnehmer­Pauschbetrag bei den Werbungskosten steigt ab 01.01.2023 von 1.200 auf 1.230 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Der Sparer­Pauschbetrag für Zins- und Kapitaleinkünfte wird von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Der Ausbildungsfreibetrag steigt von 924 auf 1.200 Euro.

Abschreibungen im Wohnungsbau

Für Fertigstellungen ab 01.07.2023 wird die lineare Abschreibung für Wohngebäude von 2 % auf 3 % angehoben. Auch für den Mietwohnungsbau wur­den bessere Abschreibungsmöglichkeiten beschlos­sen: Die Sonderabschreibung wird fortgeführt, wird aber an klimafreundliches Bauen gekoppelt. Laut Ge­setz können für vier Jahre jeweils 5 % der Herstel­lungskosten steuerlich abgesetzt werden, solange die Baukosten nicht über 4.800 Euro pro Quadratmeter liegen und der sehr hohe Standard des Energieeffi­zienzhauses 40 eingehalten wird.

Photovoltaikanlagen steuerfrei

Einnahmen aus kleinen Solarstromanlagen sind rück­wirkend ab Jahresanfang 2022 steuerfrei. Ab 2023 entfällt für Kauf und Installation von Photovoltaikan­lagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt und Stromspeichern die Umsatzsteuer von 19 % (und so­mit auch der Vorsteuerabzug!).

Besteuerung von Energie­Entlastungen

Infolge der hohen Energiepreise erhalten Gas- und Wärmekunden eine staatliche Soforthilfe. Im Dezem­ber 2022 übernimmt der Bund die Abschlagszahlun­gen. Als Beitrag zur sozialen Ausgewogenheit soll die­ser Vorteil besteuert werden. Die Versteuerung erfolgt im Jahr der Endabrechnung - also in dem auf das Verbrauchsjahr folgende Steuerjahr 2023. Die Besteu­erung trifft ausschließlich Soli­Zahler; eine Freigrenze stellt dies sicher. An diese Freigrenze schließt sich eine „Einstiegsphase“ in die Besteuerung an, in deren Ver­lauf diese aufwächst. Dadurch wird ein sog. Fallbeilef­fekt vermieden; damit gemeint ist eine sofortige Voll­besteuerung, wenn die Freigrenze nur geringfügig überschritten wird.

Altersvorsorge

Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvor­sorgeaufwendungen soll schon ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 noch 96 % und 98 % für 2024 vorgesehen. Mithilfe der Änderung soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden.

Immobilienerbe wird teurer

Die Übertragung von Immobilienvermögen – etwa durch Schenkungen und Erbschaften – wird teurer: Änderungen im Bewertungsgesetz können dazu füh­ren, dass bei der Wertermittlung einer Immobilie der steuerliche Wert ab Jahresanfang 2023 höher ange­setzt werden muss. Ziel ist eine verkehrswertnähere Bewertung. Dadurch könnten Erbschaft­, Schenkung- und Grunderwerbsteuer höher ausfallen.

Steuer­ID: Direkter Auszahlungsweg

Mit dem Jahressteuergesetz wird erstmals ein direkter Auszahlungsweg für die Möglichkeit staatlicher Hilfen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnum­mer geschaffen. Dadurch soll die Auszahlung be­stimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.

Übergewinnsteuer für Unternehmer

Unternehmen in der Erdöl­, Erdgas­, Kohle- und Raffi­neriewirtschaft sollen einen auf die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023 befristeten Energiekrisenbeitrag leis­ten. Damit wird eine EU­Vorgabe umgesetzt. Gewinne, die im Vergleich zu den Vorjahren den Durchschnitts­gewinn um 20 % übersteigen, werden mit

33 % besteuert. Die auf eine bis drei Milliarden Euro geschätzten Einnahmen sollen zur Finanzierung der Strompreisbremse für Verbraucher beitragen.