DATEV: Dez 2022, Soforthilfen

Dezember­Entlastung für Gas- und Wärmekun­den kommt

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat die Dezember­Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10.11.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und direkt am Tag nach der Verkündung im Bundes­gesetzblatt in Kraft treten.

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat die Dezember­Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10.11.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und direkt am Tag nach der Verkündung im Bundes­gesetzblatt in Kraft treten.

Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstun­den Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet - als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresver­brauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege­, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kin­dertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Be­hinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaf­ten.Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat De­zember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September ge­zahlten Abschlags bemisst.Für Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Ener­gielieferanten haben, sondern über Nebenkosten­abrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Son­derregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten.