DATEV: Aug 2022, Gewerbesteuer

Hinzurechnung der vertraglich auf gewerbe­treibenden Mieter umgelegten Grundsteuer

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzun­gen modifiziert. Hinzuzurechnen ist u. a. ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbe­weglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Ge­winns abgesetzt worden sind.

Eine GmbH hatte von ihren Gesellschaftern ein Be­triebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war verein­bart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die GmbH vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und des­halb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Finanzbehörde Recht. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen sei wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungs­system eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall liege hier vor. Schuldner der Grund­steuer sei der Eigentümer, d. h. der Vermieter. Zivil­rechtlich könne die Grundsteuer jedoch auf den Mie­ter überwälzt werden. Sie fließe damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurech­nen sei. Die Hinzurechnung könne somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwen­dungen übernehme, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entspre­chend geminderten Mietzins akzeptiere.