DATEV: Jul 2022, Umsatzsteuer

Zum Vorsteuerabzug für eine im Zusammen­hang mit der Installation einer Photovoltaikanla­ge erfolgten Dachreparatur

Wer durch eine Solar­Anlage auf dem Dach Einnah­men erwirtschaftet, muss Umsatzsteuer ans Finanz­amt abführen. Der Eigentümer der Anlage kann ent­sprechend aus den Kosten für die Anschaffung, den Betrieb und die Wartung aber auch Vorsteuern gel­tend machen und mit der Umsatzsteuer verrechnen. Der Vorsteuerabzug gilt jedoch nicht für alle Aufwen­dungen, die mit der Anlage in Verbindung stehen.

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass eine Dachreparatur nicht im Zusammenhang mit dem Be­trieb einer Photovoltaikanlage steht und daher keine Vorsteuerverrechnung stattfinden kann.

Ein Unternehmer hatte auf seinem privaten Wohn­haus eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Dabei wurde das Dach beschädigt. Der Unternehmer ließ die Schäden von einem Dachdecker und Zimmerer repa­rieren. Er berücksichtigte die in den Rechnungen der Handwerker ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteu­erabzug in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Photovoltaikanlage. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger die Vorsteuer aus den Rechnun­gen des Dachdeckers und des Zimmerers nicht abzie­hen darf, weil er ihre Leistungen zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Da der Unter­nehmer das Gebäude zu mehr als 90 % privat nutze, konnten nur 10 % der unternehmerischen Nutzung zugerechnet werden. Die Vorsteuer aus den Rech­nungen könne dann nicht in vollem Umfang von dem Unternehmer abgesetzt werden.