DATEV: Jul 2022, Gewerbesteuer

Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Der vorliegend zu beurteilende Sponsoringvertrag lasse sich den Leistungspflichten nach trennen und enthalte wesentliche Elemente eines Mietvertrages, soweit die GmbH der Klägerin Flächen (Bande, Presse­konferenzrückwand, Hallenboden) und Trikots sowie andere Bekleidungsstücke zumindest zeitweise über­lasse, damit die Klägerin dort ihr Firmenlogo zu Wer­bezwecken präsentieren könne. Hinsichtlich dieser Leistungen stehe keine Werbeleistung im Vorder­grund, die die GmbH gegenüber der Klägerin erbrin­gen würde. Die GmbH selbst erbringe, auch mit den unstreitigen Leistungen, keine Werbeleistungen ge­genüber der Klägerin. Die Einordnung der Sponso­ringvereinbarung als einheitlicher Werbevertrag komme dementsprechend nicht in Betracht.

Auch die Entgelte für die Überlassung des Vereins­logos für Werbezwecke der Klägerin unterliegen der Hinzurechnung. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe auch in diesem Zusammenhang keine Werbe­leistung der GmbH im Vordergrund. Zwar nutze die Klägerin das Vereinslogo im Rahmen ihrer Werbe­maßnahmen, Gegenstand des Leistungsaustauschs mit der GmbH sei jedoch allein die Einräumung des Nutzungsrechts.