DATEV: Jul 2022, Gewerbesteuer

Zur Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sach­darlehens

Wenn ein Unternehmen ein Sachdarlehen über fest­verzinsliche Anleihen erhält, die es nach Empfang ver­äußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwi­schen der Überlassung der Anleihen und deren Rück­gabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzin­sen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB ‑ die Zin­sen der überlassenen Anleihen stehen der Verleiherin zu ‑ begründet kein zusätzliches Entgelt für die Ge­währung eines Wertpapierdarlehens. So der Bundesfi­nanzhof.

Die von der Klägerin beim Erwerb der zurückgegebe­nen Anleihen für die Stückzinsen aufgewendeten Be­träge seien nicht hinzuzurechnen, weil sie nicht zu Betriebsausgaben geführt haben; sie seien auch keine 'Entgelte“ für Schulden. Erwerbe ein Steuerpflichtiger ‑ wie hier die Klägerin ‑ Wertpapiere, um seine Ver­pflichtung zur Rückgabe von als Sachdarlehen erhal­tenen Anleihen zu erfüllen, so habe er dem Veräußerer die seit dem letzten Zinszahlungstermin aufgelaufenen Stückzinsen zu vergüten. Die aufgrund des (Rück­)Erwerbs der Anleihen an den Veräußerer für die Stückzinsen gezahlten Beträge minderten den Gewinn der Klägerin jedoch nicht. Denn die Klägerin erhielt dafür ‑ mit der erworbenen Anleihe ‑ eine gleichwertige Zinsforderung, die als sonstiger Vermö­gensgegenstand zu aktivieren war; der Vorgang war mithin erfolgsneutral.