DATEV: Jul 2022, Corona­Steuerhilfen

Bundesrat stimmt weiteren Corona­Steuerhilfen zu

Der Bundesrat hat am 10.06.2022 zahlreichen steuer­rechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona­Krise zugestimmt, die der Bundestag am 19.05. unter Berücksichtigung von Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses, beschlossen hat. Das Vierte Corona­Steuerhilfegesetz wird nun über die Bundes­regierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft treten können dann die Verlänge­rung der Steuer­befreiung für Zuschüsse zum Kurzar­beitergeld bis Ende Juni 2022, die Verlängerung der Homeoffice­Pauschale bis zum 31.12.2022, die Ver­längerung der degressiven AfA für bewegliche Wirt­schaftsgüter um ein Jahr, der erweiterte Verlustrück­trag aus 2022 und 2023 mit dauerhaft zweijährigem Rücktragszeitraum, die Verlängerung der Reinvestiti­onsfristen nach § 6b EStG um ein Jahr sowie die Ver­längerung der Investi­tionsfristen für steuerliche In­vestitonsabzugsbeträge nach § 7g EStG um ein Jahr.

Corona­Bonus bis zu 4.500 Euro

Ein besonderes Moment stellt die Zustimmung der Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses für coronabedingte steuerfreie Sonderleistungen der Ar­beitgeber bis zu 4.500 Euro dar. Es kommt nunmehr nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei.

Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Ope­rieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationsein­richtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahn­arztpraxen sowie Rettungsdienste.

Längere Frist für Steuererklärung

Das Gesetz sieht – wie schon in den Vorjahren - ver­längerte Abgabefristen vor, um sowohl Steuerberater als auch Bürger zu entlasten.

Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten

Das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) entfällt für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre. Auf Antrag ist die Gesetzesänderung rückwirkend anwendbar. Die Abzinsung für Rückstel­lungen mit 5,5 % bleibt dagegen unverändert.