DATEV: Mai 2022, Erbschaftsteuer

Kann man Steuerschulden auch mit Sachwerten bezahlen?

Die Bezahlung von Steuerschulden durch Übertra­gung von Kunstgegenständen auf das zuständige Bundesland, das einen Erbschaft- bzw. Schenkung­steuerbescheid erlassen hat, ist möglich. Diese Art der Steuerzahlung ist seit 1990 in die Abgabenordnung aufgenommen worden. Sie wird aber nicht sehr häufig praktiziert, was wohl mit der Schwierigkeit von Wert­bemessungen der Kunstwerke zusammenhängt, die statt Geld angenommen werden sollen. Diese Form der Bezahlung der Steuern ist nur bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer möglich. Diese Steuer fließt nur dem jeweiligen Bundesland zu und das Land bekommt dann auch den Kunstgegenstand. Bei den hierfür zu­gelassenen Gegenständen handelt es sich um Kunst­gegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archi­ve.

Die Auslegung dieser Begriffe kann natürlich durchaus strittig sein. Folgt man in der Begriffsbestimmung der - auch für andere Zwecke - ergangenen Rechtspre­chung der obersten Gerichte, dann fallen im Einzelnen darunter Gemälde, Skulpturen, Gegenstände aus Sil­ber und Gold, Münzen, Edelsteine, Möbel, Porzellan­gegenstände und sogar Krippen und Bildteppiche.

Nun kann ein Erbe aber nicht mit seinen wertvollen Gegenständen bei der Steuerkasse des Finanzamtes vorstellig werden und zur Begleichung seiner Erb­schaftsteuer­Schuld gegen eine entsprechende Quit­tung die Sachen dort abladen. Die Verrechnung mit der Steuerschuld erfolgt mittels eines öffentlich­rechtlichen Vertrages zwischen dem Steuerschuldner und dem zuständigen Bundesland. Das Land wird die angebotenen Gegenstände nur nach vorheriger Be­gutachtung durch eine dafür geeignete landeseigene Behörde (z. B. Museum, Bibliothek, öffentliche Samm­lung) und bei einem öffentlichen Interesse an den Gegenständen annehmen. Die im Bundesland für Kul­tur zuständige oberste Behörde (Kultusministerium, Senator für Kultur und Wissen) muss dem Ankauf zustimmen.

Die Kunstgegenstände müssen nicht aus dem Erbe stammen, in der Regel wird dies aber der Fall sein. Dann sollte der Erbe/die Erben aber bereits bei Abga­be der Erbschaftsteuererklärung Folgendes bedenken. Wird dort der Wert des Gegenstandes im Interesse an einer möglichst niedrigen Steuerbelastung möglichst niedrig angesetzt, dann wird das Land bei der Ver­rechnung mit der Steuerschuld - die sich ja aus vielen anderen Vermögensgegenständen ergeben kann - keinen höheren Wert akzeptieren. Der Wert der Kunstgegenstände wird i. d. R. ein großer Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien sein. Nach dem Gesetz ist als „Annahmewert“ der gemeine Wert anzusetzen, dieser gilt aber auch für die Erbschaftsteuerfestset­zung. Wo dieser Wert aber in der Praxis anzusiedeln ist, darüber kann man auch zwischen Kunstfachleuten ausdauernd streiten!