DATEV: Mai 2022, Einkommensteuer

Betrieb einer Reithalle - Liebhaberei?

Fehlt beim Betrieb einer Reithalle die Gewinnerzie­lungsabsicht, ist lt. einer Entscheidung des Finanz­gerichts Münster von 'Liebhaberei' auszugehen.

Der Klägerin fehlte im Streitzeitraum eine Gewinn­erzielungsabsicht bei dem Betrieb der Reithalle. Die Klägerin habe zumindest in den Streitjahren ihre ver­lustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebens­führung liegenden persönlichen Gründen und Nei­gungen ausgeübt. Für die Feststellung, dass die Kläge­rin in den Streitjahren die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persön­lichen Gründen oder Neigungen ausgeübt habe, seien nicht nur die langjährigen Verluste der Klägerin rele­vant, sondern auch ihre fehlenden Reaktionen auf diese Verluste. Denn der Betrieb der Reithalle sei in dem von der Klägerin vorgesehenen Umfang nicht von vornherein in der Nähe des Hobbybereichs anzu­siedeln. Als ein weiteres Indiz dafür, dass im Streitfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe der Klägerin für die Fortfüh­rung der verlustbringenden Tätigkeit bestimmend waren, würdigt das Gericht die Möglichkeit der Kläge­rin, hierdurch Steuern zu sparen.

Hinweis

Ohne Businessplan sollte keine Reithalle betrieben werden. Kalkulationen über mehrere Perioden sind zwingend. Optimierungsversuche sind zu dokumen­tieren.