DATEV: Mai 2022, Einkommensteuer

Insolvenzverwaltervergütung als außergewöhn­liche Belastung?

Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Zwar sei die Insolvenzverwaltervergütung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners geleistet worden. Damit stelle sich die Leistung der Insolvenzverwalter­vergütung als 'Aufwendung' des Insolvenzschuldners dar. Der Insolvenzschuldner sei hierdurch auch in dem für die Anwendung des § 33 EStG erforderlichen Sinne belastet. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass ihm nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Denn von der Restschuldbefreiung werden nur Insolvenzforderun­gen, nicht jedoch die Kosten des Insolvenzverfahrens oder sonstige Masseverbindlichkeiten erfasst.

Die streitigen Aufwendungen seien jedoch mangels Außergewöhnlichkeit nicht steuermindernd zu be­rücksichtigen. Die Überschuldung von Privatpersonen sei kein gesellschaftliches Randphänomen. Daher sei­en Insolvenzverfahren von Verbrauchern und be­stimmten natürlichen - unternehmerisch tätigen - Personen (Privatpersonen) keineswegs unüblich.