DATEV: Mai 2022, Einkommensteuer

Zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräu­ßerung von Kryptowährungen

Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowäh­rungen erzielt werden, sind bei Vorliegen eines priva­ten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflich­tig. So entschied das Finanzgericht Köln im nachfol­genden Fall.

Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum­Einheiten und die Ethere­um­Einheiten im Juni 2017 in Monero­Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero­Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen. Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Mio. Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt setzte die Einkommen­steuer erklä­rungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin Ein­spruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentli­chen aus, dass bei der Besteuerung von Veräuße­rungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturel­les Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräuße­rung eines 'Wirtschaftsguts'. Das Finanz­gericht Köln wies die Klage ab.