DATEV: Mar 2022, Einkommensteuer

Bei Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlun­gen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen keine außerordentlichen Einkünfte

Wenn die Auszahlung einer Vergütung für eine mehr­jährige Tätigkeit über mehr als zwei Veranlagungszeit­räume gestreckt wird, liegen außerordentliche Ein­künfte selbst dann nicht vor, wenn die Hauptzahlung bereits im ersten Veranlagungszeitraum zufließt. So entschied das Finanzgericht Thüringen.

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 34 Abs. 1 EstG) seien außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteu­ern. Als außerordentliche Einkünfte kämen Vergütun­gen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjäh­rig sei eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeit­raum von mehr als zwölf Monaten umfasse. Jedoch würden außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in ei­nem Veranlagungszeitraum zu erfassen seien und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstünden. Dies sei im ent­schiedenen Fall nicht gegeben.