DATEV: Dez 2021, Einkommensteuer
Aktienzuteilung durch ausländischen 'SpinOff'
Ein Steuerpflichtiger hielt Aktien der HewlettPackard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des USBundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in HewlettPackard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft HewlettPackard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines „SpinOff“ Aktien der HPE. Diese buchte die Bank des Steuerpflichtigen in dessen Depot ein. Nunmehr war der Steuerpflichtige im selben Verhältnis an beiden Gesellschaften beteiligt. Das beklagte Finanzamt behandelte die Aktienzuteilung als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Er ordnete die Zuteilung der HPEAktien nicht als steuerpflichtige Sachausschüttung, sondern als steuerneutralen Kapitalertrag ein. Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien sei auch bei einem USamerikanischen „SpinOff“ möglich. Voraussetzung sei nach Auffassung der Richter, dass die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i. S. des Umwandlungsgesetzes erfüllt seien. Die Kapitalverkehrsfreiheit gebiete eine Erstreckung von steuerneutralen Kapitalerträgen auf ausländische Vorgänge. Rechtsfolge dieser Anwendung sei, dass die Einbuchung der aufgrund des „SpinOff“ erhaltenen Aktien im Depot des Steuerpflichtigen nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führe. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.