DATEV: Jul 2021, Einkommensteuer

Berechnungsparameter für die Vermeidung einer dop­pelten Besteuerung von Renten

Der Bundesfinanzhof hat erstmals genaue Berechnungs­parameter für die Vermeidung einer doppelten Besteue­rung von Renten festgelegt und zeigte damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf.

Zwar hatte die Revision des Klägers - der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Ren­tenfreibetrag bezieht - keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des Bundes­finanzhofs, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer dop­pelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folge daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahr­gang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner werde. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Ein­kommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbei­träge zu kompensieren.

Im Streitfall wandte sich der Kläger dagegen, dass das Finanzamt - entsprechend der gesetzlichen Übergangsre­gelung - 46 % der ausgezahlten Rente als steuerfrei be­handelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteu­er unterworfen hatte. Der Kläger hat eine eigene Berech­nung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach sei­ner Auffassung liege deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Das Finanzgericht sah dies anders und wies die Klage ab.

Auch der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Klä­gers nicht. Vielmehr halte er an seiner bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz ver­fassungskonform seien. Klar sei danach aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteue­rung von Renten kommen dürfe. Eine solche doppelte Besteuerung werde vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch sei wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Ein­kommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Der Bundesfinanzhof hat konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Renten­freibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterblie­benenrente zu rechnen sind.