DATEV: Mai 2021, Einkommensteuer

Ertragsteuerliche Beurteilung eines Vorweggewinns für die Komplementär­GmbH

Bei einer GmbH & Co. KG kann die Vergütung für die ge­schäftsführende Tätigkeit eines oder mehrerer Komman­ditisten gesellschaftsrechtlich unterschiedlich geregelt werden. Das Zivilrecht lässt hier mehrere Möglichkeiten offen.

1.tMöglichkeit: Der/die Kommanditist/en schließt/en mit der Kommanditgesellschaft einen Anstellungsvertrag ab und er/sie erhält/erhalten von der Kommanditge­sellschaft die vereinbarte Vergütung.

2.tMöglichkeit: Der/Die Kommanditist/en schließen mit der Komplementär­GmbH einen Anstellungsvertrag ab und erhält/erhalten von der GmbH die vereinbarte Vergütung. Die GmbH erhält von der Kommanditge­sellschaft die Vergütungen als Aus­lagenersatz erstat­tet.

3.tMöglichkeit: Die GmbH erhält von der Kommanditge­sellschaft einen Vorweggewinnanteil, der ihre persön­liche Haftung und die Tätigkeit der Geschäftsführung abgilt. Die GmbH vergütet die Kommanditisten verein­barungsgemäß nicht.

Die steuerliche Behandlung der 1. und 2. Möglichkeit entspricht der gängigen Handhabung mit Sonderbe­triebseinnahmen bei dem/den Kommanditisten und der Verteilung des verbleibenden Gewinns im Verhältnis der gesellschaftlich vereinbarten Quote. Die Lösung bei der 3. Möglichkeit ist aber komplizierter, denn die Kommanditis­ten haben keinen Anspruch auf eine Vergütung und damit keine Sonderbetriebseinnahmen. Die GmbH erhält einen Vorweggewinnanteil für eine Tätigkeit, die nicht von ihr ausgeübt und ihrerseits auch nicht vergütet wurde.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu die folgende Lösung ge­funden. Aus dem Vorweggewinnanteil der GmbH werden die der Geschäftsführungstätigkeit zuzurechnenden Be­träge für die Kommanditisten ausgesondert und ihnen steuerrechtlich als Vorwegvergütung zugerechnet. Diese Beträge verringern dadurch den Vorweggewinn für die Komplementär­GmbH, der allerdings gesellschaftsrecht­lich dieser zusteht. Die Zuführung dieses Anspruchs er­folgt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steuerrecht­lich in Form einer verdeckten Einlage durch den/die Kommanditisten. Damit wird das Gesellschafter­Konto der GmbH und auch der Kommanditisten an die Handelsbilanz angepasst. Die Einlagen bei der GmbH bewirken höhere Anschaffungskosten für die GmbH­Anteile der Kommandi­tisten und entsprechend höhere Werte im Sonderbe­triebsvermögen. Durch die von der Finanzverwaltung in dem Verfahren angestrebte - und erreichte - Verlagerung des Vorweggewinns für die GmbH auf die Kommanditis­ten erfolgt die Besteuerung dieses Gewinnanteils mit Einkommensteuer bei den Kommanditisten anstatt mit Körperschaftsteuer bei der GmbH. Diese von den Gesell­schaftern im Urteilsfall möglicher­weise geplante Steuer­minderung tritt damit leider nicht ein.