DATEV: Apr 2021, Einkommensteuer

Outplacement­Beratung für berufliche Neuorientierung ist steuerfrei

Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren und da­für von ihrem Arbeitgeber eine sog. Outplacement­Beratung erhalten, müssen dies nicht versteuern. Das geht aus dem Jahressteuergesetz 2020 hervor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber den ausscheiden­den Mitarbeiter selbst berät oder die Leistung von einem Dritten erbracht wird.

Die Beratung darf dabei bereits vor Beendigung des Ar­beitsverhältnisses und während der Arbeitszeit durchge­führt werden oder auch nach dem Ausscheiden aus der Firma. Das Finanzamt muss dabei u. a. auch Kosten für einen Headhunter anerkennen, der sich um einen neuen Arbeitsplatz kümmert.

Wenn der Arbeitnehmer die Kosten für eine solche Bera­tung selbst trägt, können diese als Werbungskosten gel­tend gemacht werden.