DATEV: Apr 2021, Einkommensteuer

Durch angemietetes Arbeitszimmer Steuern sparen

Nicht immer ist für das Arbeiten im „Homeoffice“ zuhause genug Platz oder Ruhe. Wer einen außerhäus­lichen Bü­roplatz mietet, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen.

Kosten entstehen für Arbeitnehmer, die ein externes Ar­beitszimmer angemietet haben. Das kann z. B. ein Zimmer in einer Pension oder einem Hotel sein, die diesen Service anbieten. In solchen Fällen ist der Werbungskostenabzug nicht auf die sog. Homeoffice­Pauschale von 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr, begrenzt, sondern es dür­fen die hierfür tatsächlich entstandenen Kosten steuerlich abgesetzt werden.

Zusätzlich dürfen auch noch die tatsächlichen Fahrtkosten zu diesem außerhäuslichen Arbeitszimmer und die Ver­pflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von wenigstens 8 Stunden von der eigenen Wohnung und dem betrieblichen Büro angesetzt werden. Bei einer Ab­wesenheit von 8 Stunden darf eine Verpflegungspauscha­le von 14 Euro pro Tag als Werbungskosten angesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wird die Fahrt zum außerhäus­lichen Arbeitszimmer mit dem eigenen Pkw absolviert, dürfen dafür 30 Cent je gefahre­nem Kilometer angesetzt werden, d. h., dass hier im Ge­gensatz zur Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte beim Arbeit­geber die Hin- und die Rückfahrt zählt.

Wichtig ist, dass genau dokumentiert wird, an welchen Tagen mit Angabe der Uhrzeiten ein außerhäusliches Ar­beitszimmer genutzt, an welchen Tagen von zu Hause aus gearbeitet und ggf. wann ins betriebliche Büro gefahren wurde. Das sollte möglichst zeitnah erfolgen, da es später kaum noch nachvollziehbar ist und die korrekte Anferti­gung eines Nachweises ansonsten erheblich erschwert.