DATEV: Apr 2021, Einkommensteuer

Corona­Krise: Besteuerung von Mieteinkünften bei Aus­bleiben von Mieteinnahmen

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein­Westfalen hat in ihrer Verfügung vom 02.12.2020 erläutert, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Vermietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Corona­Krise ganz oder teilweise erlassen wird.

Ein zeitweiser oder vollständiger Mieterlass aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters als Folge der Aus­wirkungen der COVID­19­Pandemie führe nicht grundsätz­lich zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und habe folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen der verbil­ligten Vermietung. Insbesondere werde hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich der verbilligten Ver­mietung eröffnet. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Wer­bungskostenabzugs, verbleibe es dabei.

Erlässt der Vermieter der im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzah­lung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führe dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Ein­künfteerzielungsabsicht des Vermieters für dessen Ein­künfte. Die Regelung sei auch auf Pachtverhältnisse an­zuwenden. War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Ein­künfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibe es bei dieser Entscheidung.

Hinweis

Die Verfügung ist auf Bund- und Länderebene bespro­chen, was zu einer bundesweiten Anwendung führt.