DATEV: Feb 2021, Einkommensteuer

Besteuerung der Einmalzahlung aus Direktversicherung ist verfassungsgemäß

Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von rund 23.000 Euro. Das beklagte Finanzamt unterwarf diesen Betrag der Einkommensteuer, was zu einer Steuer­festsetzung von rund 5.500 Euro führte. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Besteuerung verfassungswidrig ist. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung. Die Steuerbelas­tung wäre geringer gewesen, wenn sich die Klägerin statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen fielen die auf die Auszahlung entfal­lenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe an, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Da der Klägerin nach Abzug der Steuern und Krankenversi­cherungsbeiträge nur ca. 12.700 Euro von der Versiche­rungsleistung verblieben, sei auch die Eigentums­garantie verletzt. Außerdem sei sie bei Abschluss der Ver­sicherung nicht hinreichend auf die steuerlichen Konse­quenzen hingewiesen worden. Schließlich sei die Steu­erersparnis in der Ansparphase nicht so hoch gewesen wie die nun festgesetzte Steuernachzahlung, weil die Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrages von 210 Euro pro Monat abzugsfähig gewesen seien.

Die Klage wurde durch das Finanzgericht Münster abge­wiesen. Die Einmalzahlung sei unstreitig als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern. Des Weiteren sei die volle Versteuerung auch verfassungsgemäß. Eine Un­gleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfas­sungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Auch sei die Eigentumsga­rantie nicht verletzt, da der Klägerin unter Berücksichti­gung der zeitlichen Streckung der Krankenversicherungs­beiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Ent­geltumwandlung in der Ansparphase tatsächlich im Er­gebnis ca. 20.000 Euro von der Versicherungsleistung verblieben. Schließlich sei nicht der Staat, sondern das Versicherungsunternehmen für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Klägerin verantwortlich.