DATEV: Nov 2020, Beratungen zum Jahressteuergesetz

Finanzminister setzen sich für zusätzliche steuerliche Anreize für das Ehrenamt ein

Bereits im Mai 2019 haben die Finanzminister der Län­der das Bundesfinanzministerium gebeten, einen Ge­setzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemein­nützigkeitsrecht verbessert. Die Bundesregierung hat dies bisher nicht aufgegriffen. Die Finanzminister der Länder haben am 9. Oktober 2020 über den Bundesrat ihre Vorschläge dazu in die Beratungen zum Jahressteu­ergesetz 2020 eingebracht.

Ziel ist es, dass mit dem Jahressteuergesetz 2020 neue Anreize für das Ehrenamt gesetzt und Vereinfachungen erreicht werden:

tDurch eine Erhöhung des Freibetrags für Übungslei­ter von derzeit 2.400 Euro auf 3.000 Euro und eine Anhebung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro soll der Einsatz ehrenamtlich Tätiger gewürdigt werden.

tZukünftig sollen zudem kleinere Vereine mit jährli­chen Einnahmen von 45.000 Euro oder weniger nicht den strengen Maßstäben der zeitnahen Mit­telverwendung unterliegen. Die Regelung trägt für die zahllosen kleineren Vereine zu einem sehr sinn­vollen Bürokratieabbau bei - und auch die zuständi­gen Finanzämter werden entlastet.

tGleiches gilt für die notwendige Anhebung der Frei­beträge bei der Körperschaft- und der Gewerbe­steuer. Die Anpassungen würden - bei einer nur ge­ringen Auswirkung auf das Steueraufkommen - zu großen Erleichterungen für die betroffenen Körper­schaften führen. Auch deshalb, weil bei Gewinnen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe­trieben von höchstens 7.500 Euro keine gesonderte Gewinnermittlung mehr eingereicht werden müss­te.

tErstmalig sollen Holdingstrukturen im Gemeinnüt­zigkeitsrecht und damit auch moderne Konzern­strukturen im gemeinnützigen Bereich ermöglicht werden.