DATEV: Aug 2020, Umsatzsteuer

Supermarkt­Rabattmodell: Auf 'Mitgliedschaft' ist um­satzsteuerrechtlich der Regelsteuersatz anzuwenden

Die Klägerin betrieb im Jahr 2010 mehrere Bio­Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kun­den entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als „Mitglied“ einkaufen. Für die „Mitgliedschaft“ zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 10 Euro und ca. 20 Euro). Die Klägerin ging davon aus, dass der Mit­gliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als not­wendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Waren­lieferungen zu über 81 Prozent dem ermäßigten Steuer­satz unterlagen (z. B. für Lebensmittelverkäufe), teilte die Klägerin auch die Mitgliedsbeiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf. Finanzamt und Finanzgericht hingegen gingen davon aus, dass die eingeräumte Rabatt­berechtigung als selbständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege.

Diese Auffassung bestätigte der Bundesfinanzhof. Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Klägerin gezahlt wor­den sei, Waren verbilligt zu liefern, habe die Klägerin eine selbständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt hätten. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag sei insbesondere keine An­zahlung auf künftige Warenlieferungen, da das „Ob und Wie“ der künftigen Lieferungen bei Abschluss der „Mit­gliedschaft“ nicht hinreichend bestimmt sei.