DATEV: Aug 2020, Einkommensteuer

Verlustfreie Bewertung von Vorratsvermögen

Im Zuge der Bilanzaufstellung ist nach der Bewertung des Vorratsvermögens mit den üblichen Maßstäben von An­schaffungskosten und Herstellungskosten eine Kontrolle der so gefundenen Werte im Hinblick auf die voraussicht­lichen Verkaufspreise nach dem Bilanzstichtag vorzuneh­men. Im Handelsrecht ist eine Bewertung höchstens mit dem Börsen- oder Marktpreis, wenn dieser nicht festzu­stellen ist, mit dem „beizulegenden Wert“ zulässig. Im Steuerrecht gilt im Prinzip das Gleiche für die Bewertung, der höchstens anzusetzende Wert wird allerdings als „Teilwert“ bezeichnet. Im Ergebnis führen beide Maßstä­be zum gleichen Wert.

Für Warenvorräte erfolgt die Kontrollrechnung in der Weise, dass vom voraussichtlichen Verkaufspreis die noch anfallenden Vertriebskosten und der vom Unternehmer für die betreffende Warengruppe üblicherweise angesetz­te kalkulatorische Gewinnaufschlag abgezogen wird. Aus dem Vergleich mit den Anschaffungskosten oder Herstel­lungskosten ergibt sich dann der Abschlag für Bilanzie­rungszwecke. Bei dem übrigen Vorratsvermögen (Roh­, Hilfs- und Betriebsstoffe) sind die Wiederbeschaffungs­kosten als Kontrollmaßstab anzusetzen.

Eine in der Praxis bedeutsame Kontrollrechnung bezieht sich auf teilfertige Erzeugnisse und Bauten. Es handelt sich hierbei i. d. R. um Einzelaufträge mit fest vereinbarten Preisen oder um Werkleistungen, bei denen ein fester Einheitensatz oder die Stunden bzw. Tagewerke oder beides vereinbart wurden. Für diese Aufträge muss eine Kontrolle für die gesamten noch zu erbringenden Leistun­gen ermittelt werden, nicht nur für den Anteil der ange­fangenen Leistungen. Nur so ist für den Gesamtauftrag festzustellen, ob sich aus der Abrechnung ein Verlust oder Gewinn ergibt.

Das hat dann zur Folge, dass der gesamte Verlust bereits im Bilanzierungsjahr berücksichtigt wird, allerdings kann ein negativer Wert unter 0 Euro nicht berücksichtigt wer­den. Als Bewertungsgrundsatz gilt also: Bei der Vorrats­bewertung müssen auch im Folgejahr anfallende Verluste aus dem Verkauf oder der Fertigstellung der Aufträge bereits im Bilanzierungsjahr berücksichtigt werden. Im Steuerrecht ist aber nur eine Abwertung der aktivierten Kosten auf 0 Euro zulässig.