DATEV: Jul 2020, Verfahrensrecht
Finanzamt darf CoronaSoforthilfe nicht pfänden
Der Antragsteller in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen der CoronaPandemie war es ihm nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27. März 2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs eine CoronaSoforthilfe i. H. v. 9.000 Euro, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der CoronaSoforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.
Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag statt. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die CoronaSoforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Durch eine Pfändung des GirokontoGuthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der CoronaSoforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die CoronaSoforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID19Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März 2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 1. März 2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die CoronaSoforthilfe für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27. Juni 2020 einstweilen einzustellen.