DATEV: Jul 2020, Verfahrensrecht

Finanzamt darf Corona­Soforthilfe nicht pfänden

Der Antragsteller in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreibt einen Reparaturservice und er­zielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen der Corona­Pandemie war es ihm nicht möglich, Reparatur­aufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27. März 2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs eine Corona­Soforthilfe i. H. v. 9.000 Euro, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatz­steuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona­Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb die einst­weilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.

Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag statt. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona­Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Durch eine Pfändung des Girokonto­Guthabens, das durch den Billig­keitszuschuss in Form der Corona­Soforthilfe erhöht wor­den sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszu­schusses beeinträchtigt. Die Corona­Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID­19­Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März 2020 entstan­den seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 1. März 2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona­Soforthilfe für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstre­ckung bis zum 27. Juni 2020 einstweilen einzustellen.