DATEV: Jun 2020, Einkommensteuer

Rückwirkende Steuerfreiheit von Fort- und Weiterbil­dungen

Der Gesetzgeber will Weiterbildungsleistungen des Ar­beitgebers stärker fördern und hat daher einen § 3 Nr. 19 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Steuerfrei sind demnach Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen der Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie Weiterbildungsleis­tungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Be­schäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Wei­terbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharak­ter haben.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist die Neuregelung am 01.01.2020 in Kraft getreten, gilt aber rückwirkend bereits ab dem 01.01.2019. Bisher führten berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeit­nehmer nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaß­nahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interes­se des Arbeitgebers durchgeführt wurden.

Die neue Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 19 EStG­E) gilt nun für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Ver­besserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, wie z. B. Benimm- und Sprachkurse, Fortbildun­gen, die die Persönlichkeit des Arbeitnehmers entwickeln oder allgemeine PC- und Softwareschulungen, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Hat der Arbeitgeber für eine derartige Weiterbildung 2019 Lohnsteuer und Sozialabga­ben einbehalten, können Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2019 die zu viel bezahlten Steuern zurückholen.