DATEV: Jun 2020, Einkommensteuer

Steuerfolgen bei Sachspenden aus dem Betrieb an steu­erbegünstigte Organisationen

Sachspenden werden z. Zt. in großem Umfang durch Un­ternehmen aus dem Betriebsvermögen insbesondere zu karitativen Zwecken geleistet. Spenden an steuerbegüns­tigte Organisationen sind steuerlich als Entnahmen einzu­stufen.

Beim Abgang aus einem Betrieb müssen sie mit dem Teil­wert gewinnerhöhend angesetzt werden. Handelt es sich bei den Spenden um Waren, die der Betrieb zwecks Wei­terverkauf eingekauft hat oder um hergestellte Erzeugnis­se, dann gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichzeitig als Teilwert. Ist seit dem Erwerb/der Herstellung eine Preisänderung erfolgt, gilt der fiktive Einkaufspreis/Herstellungskostenpreis im Zeitpunkt der Spende als Teilwert. Werden nicht mehr verkäufliche Waren, z. B. Lebensmittel gespendet, ist der Preis entsprechend geringer, evtl. ist auch ein Wert von 0 Euro anzusetzen. Ausnahmsweise kann die Sachspende auch mit ihrem Buchwert angesetzt werden, wenn sie an eine steuerbegünstigte Körperschaft geleistet wird. Dies gilt aber nur, wenn die Spendenbescheinigung der be­günstigten Organisation nicht über einen höheren Wert lautet.

Stellt die empfangende Körperschaft eine Spendenbe­scheinigung über die Sachspende aus, kann der Betrag um die auf die Spende entfallende Umsatzsteuer erhöht wer­den. Der Spender kann den Wert der Sachspende als Son­derausgabe abziehen, wenn der Empfänger die Spenden­bescheinigung nach dem amtlich vorgeschriebenen Mus­ter erstellt. Bei Sachspenden muss diese Bescheinigung auch die Grundlagen für die Ermittlung des bestätigten Werts enthalten.

Die Sachspenden unterliegen auch der Umsatzsteuer, weil der Unternehmer beim Einkauf auch die darauf gezahlte Vorsteuer geltend gemacht hat. Der Wert der Spenden richtet sich wie bei den Ertragsteuern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Auch für die Um­satzsteuer kann der Wert aber bis auf 0 Euro absinken, wenn z. B. bei Frischwaren das Haltbarkeitsdatum in we­nigen Tagen erreicht wird oder die Waren andere Mängel aufweisen. Liegt eine Wertabgabe mit einer Bemessungs­grundlage von mehr als 1 Euro vor, richtet sich der Steuersatz für die Umsatzsteu­er nach dem normalen Satz für die Ware, d. h. der Steuer­satz gem. § 12 UStG von 7 % oder 19 % kommt zur An­wendung.