DATEV: Mai 2020, Einkommensteuer

Corona­Krise: Steuerbefreiung für Beihilfen und Unter­stützungen für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen in der Corona­Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen ge­währen. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum oh­nehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeiter­geld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, genauso wenig Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbe­messungsgrenze leistet.

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufge­zeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen, Bewer­tungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmög­lichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genom­men werden.