DATEV: Mai 2020, Einkommensteuer

Allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstal­tung darf nicht pauschal besteuert werden

Eine Firma veranstaltete im Oktober 2015 eine Jahresab­schlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte einge­laden waren. Durch Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote kamen Aufwendungen in Höhe von ca. 17.000 Euro zusammen. Dieser Betrag wurde pau­schal mit 25 % nach einer Vorschrift der Pauschalierung der Lohnsteuer im besonderen Fall der Betriebsveranstal­tung versteuert. Dem folgte das Finanzamt nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern der Firma offen gestanden habe.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage der Firma abge­wiesen, da die gesamten Aufwendungen für die als Be­triebsveranstaltung anzusehende Jahresabschlussfeier unstreitig zu Arbeitslohn der Teilnehmer führten. Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung einer Betriebsver­anstaltung setze nach der Rechtsprechung des Bundesfi­nanzhofs voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsange­hörigen offenstehe. Das Merkmal des „Offenstehens“ sei Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteue­rung. Es sei der Zweck der Pauschalbesteuerung, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, an­fielen.